Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltungsbereich

1.1 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen („Bedingungen“) gelten für Verträge, insbesondere für den Verkauf und die Lieferung von Waren, zwischen der Prym Consumer Europe GmbH und jedem Kunden, welcher nicht Verbraucher im Sinne des §13 BGB ist. Im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung gelten diese Bedingungen auch für künftige Verträge mit solchen Kunden.

1.2 Von diesen Bedingungen oder gesetzlichen Bestimmungen abweichenden Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht ausdrücklich schriftlich anerkennen, widersprechen wir hiermit. Solche Bestimmungen des Kunden sind für uns unverbindlich, und zwar auch dann, wenn wir Leistungen vorbehaltlos erbringen.


2. Preis und Zahlung

2.1 Mangels abweichender Vereinbarung sind Zahlungen sofort nach Lieferung und Erhalt der Rechnung, spätestens 14 Tage nach Rechnungsdatum, ohne Abzug netto fällig.

2.2 Bei Zahlungsverzug mit einer Entgeltforderung werden Verzugszinsen in Höhe von 9 % über dem jeweiligen von der Europäischen Zentralbank festgelegten Basiszinssatz berechnet.

2.3 Für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist maßgeblich der Tag des Zahlungseingangs, ab dem wir über den Betrag verfügen können. Wechsel und sonstige Zahlungsmittel werden nur erfüllungshalber entgegengenommen. Diskont-, Einzugs- und sonstige Spesen gehen zu Lasten des Kunden.

2.4 Mit Gegenansprüchen kann der Kunde weder aufrechnen noch wegen dieser Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, es sei denn, es handelt sich um unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Ansprüche oder Ansprüche aus demselben rechtlichen Verhältnis.

2.5 Soweit uns nach Vertragsschluss Umstände bekannt werden, aus denen sich eine Zahlungsunfähigkeit oder sonstige wesentliche Vermögensverschlechterung des Kunden ergibt und ist hierdurch unser Zahlungsanspruch gefährdet, sind wir berechtigt, die entsprechenden Leistungen unter dem Vertrag zu verweigern. Unser Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn der Kunde die geschuldete Zahlung bewirkt oder Sicherheit in Höhe unseres gefährdeten Zahlungsanspruchs leistet. Leistet der Käufer innerhalb einer angemessenen Frist weder die geschuldete Zahlung noch angemessene Sicherheit, so sind wir zur Ausübung des Rücktritts unter Ausschluss von Ersatzansprüchen des Kunden berechtigt.


3. Lieferkonditionen, Gefahrübergang

3.1 Soweit nicht abweichend vereinbart, erfolgen unsere Lieferungen „ab Werk“ (EXW gemäß Incoterms 2020) am vereinbarten Lieferort.

3.2 Wird die Ware auf Wunsch des Kunden diesem zugeschickt, bestimmen wir den Spediteur bzw. Frachtführer, wobei der Kunde die Versandkosten zu tragen hat, soweit nicht abweichend vereinbart; die Wahl des Versandweges und der Beförderungsmittel erfolgt insofern nach unserem billigem Ermessen ohne Gewähr für günstigste und schnellste Verfrachtung. In diesem Fall geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware mit deren Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer auf den Kunden über, spätestens jedoch mit Verlassen der Liefergegenstände aus unserem Werk. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder Abnahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

3.3 Rücksendungen an uns bedürfen in jedem Fall der Abstimmung. Soweit die Gründe für die Rücksendung von uns nicht zu vertreten sind, behalten wir uns vor, die Bearbeitungskosten gegenüber dem Kunden geltend zu machen.

3.4 Sonderverpackungen werden gesondert berechnet.


4. Maß, Gewicht, Güte und Termine

4.1 Gewichts-, Güte- und Maßangaben sind nur annähernd. Abweichungen nach DIN sind zulässig.

4.2 Teillieferungen sowie fertigungsbedingte Mehr- oder Minderlieferungen sind im für den Kunden zumutbarem Umfang zulässig.

4.3 Der Kunde hat die Ware nach Ablieferung unverzüglich im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsgangs zu untersuchen. In diesem Rahmen erkennbare Mängel müssen unverzüglich gerügt werden; verdeckte Mängel müssen unverzüglich nach ihrer jeweiligen Entdeckung gerügt werden. Eine etwaige Mängelrüge des Käufers bedarf der Schriftform.

4.4 Die genannte Lieferzeit ist unverbindlich, soweit eine fixe Lieferzeit nicht ausdrücklich vereinbart ist. Bei Lieferverzug ist eine angemessene Nachfrist zu setzen. Auf Abruf bestellte Lieferungen sind spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Auftragsbestätigung abzunehmen. Soweit wir an der Erfüllung unserer Verpflichtung durch den Eintritt unvorhersehbarer außergewöhnlicher Ereignisse gehindert werden, insbesondere aber nicht nur durch behördliche Eingriffe, Betriebsstörungen, Arbeitskämpfe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Hilfsstoffe, verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang. Wird durch die vorgenannten Ereignisse die Lieferung oder Leistung unmöglich, so können wir vom Vertrag zurücktreten, ohne dass der Besteller Schadensersatz verlangen kann. Die Vertragspartner sind verpflichtet, dem anderen Teil Hindernisse für eine reibungslose Vertragsabwicklung unverzüglich mitzuteilen.

4.5 Wenn der Kunde vertragliche Pflichten einschließlich Mitwirkungs- oder Nebenpflichten (etwa Beibringung von Genehmigungen, Leistung einer vereinbarten Vorauszahlung, Zurverfügungstellung von Unterlagen) nicht rechtzeitig erfüllt, sind wir berechtigt, unsere Liefertermine – unbeschadet unserer weiteren Rechte gegenüber dem Kunden – bis zur Erfüllung diesbezüglicher Pflichten angemessen hinauszuschieben.

4.6 Auf Abruf bestellte Lieferungen sind vom Kunden spätestens innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss abzunehmen, soweit nicht abweichend vereinbart.

4.7 Sind wir wegen eines von uns zu vertretenden Umstandes mit Lieferungen in Verzug, sind Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden wegen unseres Lieferverzuges für jede volle Woche des Lieferverzuges auf 0,5% des Netto-Vertragswertes des in Verzug befindlichen Warenwertes, insgesamt aber höchstens jedoch 5% des Netto-Vertragswertes begrenzt. Diese Begrenzung gilt nicht bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Der Kunde kann wegen unserer Lieferverzögerung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen nur vom Vertrag zurücktreten, soweit wir diese zu vertreten haben.

4.8 In Fällen Höherer Gewalt ruhen die vertraglichen Verpflichtungen beider Parteien und es verschieben sich vereinbarte Liefertermine entsprechend um die Dauer des Ereignisses der Höheren Gewalt. Als Fälle Höherer Gewalt gelten Arbeitskämpfe, Betriebsstörungen sowie sonstige unvorhersehbare, unvermeidbare oder außergewöhnliche Ereignisse, die außerhalb des Einflussbereichs der Parteien liegen. Das Ereignis Höhere Gewalt ist der anderen Partei unverzüglich anzuzeigen. Frühestens sechs Wochen nach Erhalt dieser Anzeige sind beide Vertragsparteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.


5. Eigentumsvorbehalt

5.1 Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Erfüllung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zwischen uns und dem Kunden unser Eigentum, insbesondere einschließlich der jeweiligen Saldoforderungen, die uns im Rahmen der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer zustehen („Vorbehaltsware“). Dies gilt auch für künftige und bedingte Forderungen.

5.2 Eine etwaige Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware nimmt der Kunde für uns vor, ohne dass für uns daraus Verpflichtungen entstehen. Die verarbeitete bzw. umgebildete Vorbehaltsware gilt weiter als Vorbehaltsware. Bei Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen nicht in unserem Eigentum stehenden Waren durch den Kunden steht uns das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt unser Eigentum durch Verarbeitung bzw. Umbildung, Verbindung oder Vermischung, überträgt der Kunde uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentums- bzw. Anwartschaftsrechte an der neuen Sache im Umfang des Wertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.

5.3 Der Kunde ist zur Veräußerung der Vorbehaltsware im normalen Geschäftsverkehr widerruflich berechtigt, vorausgesetzt, dass er die Forderungen aus der Weiterveräußerung bereits jetzt an uns sicherungshalber abtritt; wir nehmen die Abtretung an. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware ist er nicht berechtigt. Wird die Vorbehaltsware vom Kunden zusammen mit anderen Waren, an denen wir kein Eigentum haben, weiterveräußert, so wird uns die Forderung aus der Weiterveräußerung im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zum Wert der anderen Waren abgetreten. Bei der Weiterveräußerung von Waren, an denen wir Miteigentumsanteile haben, wird uns ein unserem Miteigentumsanteil entsprechender Teil der Forderung abgetreten. Wir behalten uns vor, die Weiterveräußerungsbefugnis zu widerrufen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder ein sonstiger wichtiger Grund den Widerruf rechtfertigt.

5.4 Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware einzuziehen. Wir behalten uns vor, die Einziehungsermächtigung zu widerrufen, wenn der Kunde in Zahlungsverzug gerät oder ein sonstiger wichtiger Grund den Widerruf rechtfertigt. Im Falle eines Widerrufs der Einziehungsermächtigung ist der Kunde auf unser Verlangen verpflichtet, seine Abnehmer sofort von der Abtretung an uns zu unterrichten und uns die zur Einziehung erforderlichen Auskünfte und Unterlagen zu geben. Zur Abtretung der uns sicherungshalber abgetretenen Forderungen ist der Kunde in keinem Fall befugt.

5.5 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln und auf seine Kosten gegen Feuer, Diebstahl und Wasser zu versichern.

5.6 Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die im Vo-raus abgetretenen Forderungen hat uns der Kunde unverzüglich unter Übergabe der für eine Intervention notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

5.7 Wir verpflichten uns, die uns nach den vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um 10 % übersteigt.


6. Gewährleistung, Mängelrüge

6.1 Die Waren sind vertragsgemäß, wenn sie im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (bei Rechtsmängeln im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs) den vertraglich vereinbarten Spezifikationen entsprechen; die Spezifikationen der Waren sind abschließend im Vertrag mit dem Kunden vereinbart. Entsprechen die Waren den Spezifikationen, sind sie auch dann vertragsgemäß und frei von Sachmängeln, wenn sie nicht sonstigen objektiven Anforderungen oder etwaigen Proben oder Mustern entsprechen. Eine Haftung für einen bestimmten Verwendungszweck oder eine bestimmte Eignung wird nur übernommen, wenn dies ausdrücklich im Vertrag vereinbart ist; das Eignungs- und Verwendungsrisiko trägt im Übrigen der Kunde.

6.2 Anwendungstechnische Beratungen, Angaben und Auskünfte, über Eignung und Anwendung unserer Waren sind unverbindlich, es sei denn, dass wir sie im Einzelfall ausdrücklich für verbindlich erklärt haben. Sie befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen und Versuchen. Anwendung, Verwendung und Verarbeitung der Waren erfolgen außerhalb unserer Kontrollmöglichkeiten und liegen daher ausschließlich im Verantwortungsbereich des Kunden.

6.3 Der Kunde hat uns bei Beanstandungen der Ware unverzüglich Gelegenheit zu einer Überprüfung zu geben; auf Verlangen ist uns die beanstandete Ware oder eine Probe derselben auf unsere Kosten zur Verfügung zu stellen. Bei unberechtigten Beanstandungen behalten wir uns vor, den Kunden mit den von ihm verursachten Kosten (für Fracht, Prüfung etc.) zu belasten.

6.4 Nach unserer Wahl erbringen wir eine Nacherfüllung entweder durch Ersatzlieferung oder durch Nachbesserung. Zu den von uns zu tragenden Kosten der Nacherfüllung gehören Ein- und die Ausbaukosten nicht, sofern der Mangel bereits vor dem Einbau offenbar geworden war. Im Falle einer Ersatzlieferung hat der Kunde die mangelhafte Ware nach unserer Wahl zurückzugewähren oder auf unsere Kosten zu entsorgen, es sei denn, dass die Entsorgung für ihn unzumutbar ist. Wir können die Nacherfüllung verweigern, wenn beide Varianten der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich sind. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so kann der Kunde entweder den Preis mindern oder von dem Vertrag zurücktreten.

6.5 Rückgriffsansprüche des Kunden nach § 478 BGB gegen uns sind beschränkt auf den gesetzlichen Umfang der gegen den Kunden geltend gemachten Mängelansprüche von Endverbrauchern und setzen voraus, dass der Kunde seiner im Verhältnis zu uns obliegenden Rügepflicht gemäß § 377 HGB nachgekommen ist. Weitergehende Haftungsbeschränkungen bleiben hiervon unberührt.

6.6 Die Verjährungsfrist von Ansprüchen wegen mangelhafter Waren oder sonstiger Leistungen endet nach Ablauf eines Jahres gerechnet ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Abweichend davon gelten die gesetzlichen Verjährungsfristen in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 1, § 438 Abs. 1 Nr. 2, § 634a Abs. 1 Nr. 2, § 445b BGB und Arglist, so-wie bei einer Haftung – sei es wegen eines Mangels der Waren, einer Verletzung unserer Nacherfüllungspflicht oder einer sonstigen Pflichtverletzung von uns – wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit oder der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.

6.7 Nachbesserung oder Ersatzlieferung erfolgen grundsätzlich aus Kulanz und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht und lassen die Verjährungsfrist nicht neu beginnen, es sei denn, es liegt ein Anerkenntnis unserseits in Bezug auf etwaige Mängel vor.

6.8 An allen Modellen, Mustern, Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen be-halten wir uns das Eigentums- und Urheberrecht vor. Sie dürfen ohne Einwilligung von uns anderen nicht zugänglich gemacht werden und sind auf Verlangen unverzüglich an uns zurückzusenden. Werden bei der Anfertigung der Ware nach Modellen, Zeichnungen, Mustern oder sonstigen Angaben des Bestellers Schutzrechte Dritter verletzt, so stellt dieser uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei.


7. Schadens- und Aufwendungsersatz

7.1 Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Kunden (im Folgenden „Schadensersatzansprüche“), gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht: a) für Aufwendungsersatzansprüche nach den §§ 439 Abs. 3 S. 1 und 445a Abs. 1 BGB; b) soweit wir nach dem Produkthaftungsgesetz haften; c) soweit wir aufgrund von Vorsatz oder der groben Fahrlässigkeit haften; d) für Schadensersatzansprüche aufgrund schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit; e) soweit wir einen Mangel arglistig verschwiegen haben oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen haben (§ 444 BGB); f) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, das heißt solcher Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Besteller regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Unsere Haftung wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch beschränkt auf den Ersatz des vorhersehbaren, vertragstypischen Schadens, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder nach dem Produkthaftungsgesetz gehaftet wird.

7.2 Soweit unsere Haftung beschränkt ist, gilt dies auch für eine persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Hilfspersonen und gesetzlichen Vertreter.

7.3 Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Re-gelungen nicht verbunden.

7.4 Sonstige Haftungsbeschränkungen bleiben unberührt.


8. Vertraulichkeit

8.1 Der Kunde verpflichtet sich, alle vertraulichen Informationen, einschließlich Betriebsgeheimnissen, die er bei der Durchführung des jeweiligen Vertrages von uns erfährt, gegenüber Dritten geheim zu halten und seine Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten. Vertrauliche Informationen sind dabei solche, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, unabhängig davon, ob sie in schriftlicher, elektronischer, verkörperter oder mündlicher Form mitgeteilt worden sind. Hierzu gehören insbesondere Knowhow, Daten, Kalkulationsunterlagen, Muster, Diagramme, Entwürfe, Pläne, Zeichnungen, Leistungsbeschreibungen, Berichte, Kunden-berichte, Preislisten, Studien, Ergebnisse, Anweisungen.

8.2 Von der vorstehenden Verpflichtung ausgenommen sind Informationen, die (a) dem Kunden bei Abschluss des Vertrags nachweislich bereits bekannt waren oder danach von dritter Seite rechtmäßig bekannt gemacht werden; b) die bei Abschluss des Vertrags öffentlich bekannt sind oder danach öffentlich bekannt gemacht werden, soweit dies nicht auf einer Verletzung dieses Vertrags beruht; (c) die aufgrund gesetzlicher Verpflichtungen oder auf Anordnung eines Gerichtes oder einer Behörde offen gelegt werden müssen.


9. Erfüllungsort, Ausfuhrkontrollvorbehalt, Verhaltenskodex

9.1 Erfüllungsort für alle sich aus dem Vertrag mit dem Kunden ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Nacherfüllung, ist 52224 Stolberg, Deutschland.

9.2 Die Vertragserfüllung durch uns steht unter dem Vorbehalt, dass der Erfüllung keine Hindernisse aufgrund von nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder Embargos und/oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen.

9.3 Bei der Weitergabe der von uns gelieferten Waren oder der von uns erbrachten sonstigen Leistungen an Dritte im In- und Ausland hat der Kunde die geltenden Bestimmungen des nationalen und internationalen (Re-)Exportkontrollrechts zu beachten. Der Kunde ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche (Re-)Exportkontroll-, Sanktions- und Anti-Boykott-Bestimmungen, insbesondere der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union, Großbritanniens, der Schweiz und der Vereinigten Staaten von Amerika zu beachten. Der Kunde darf keine Waren, die im Rahmen oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag geliefert werden und in den Anwendungsbereich von Artikel 12g der Verordnung (EU) Nr. 833/2014 des Rates fallen, direkt oder indirekt in die Russische Föderation oder zur Verwendung in der Russischen Föderation verkaufen, exportieren oder reexportieren.

9.4 Soweit dies für Exportkontrollprüfungen erforderlich ist, hat der Kunde uns auf Verlangen unverzüglich alle Informationen über Endempfänger, Endverbleib und Verwendungszweck der von uns gelieferten Waren oder der von uns erbrachten sonstigen Leistungen sowie etwaige diesbezügliche Exportkontrollbeschränkungen mitzuteilen.

9.5 Der Kunde ist verpflichtet, alle Anstrengungen zu unternehmen und einen Überwachungsmechanismus einzurichten, um sicherzustellen, dass Dritte in der weiteren Handelskette, einschließlich möglicher Wiederverkäufer, die Exportkontroll-, Sanktions- und Anti-Boykott-Bestimmungen einhalten.

9.6 Der Kunde stellt uns von allen Ansprüchen frei, die Behörden oder sonstige Dritte gegen uns aufgrund der Nichteinhaltung der vorgenannten Exportkontrollpflichten durch den Kunden geltend machen, es sei denn, der Kunde hat diese nicht zu vertreten. Eine Umkehrung der Beweislast ist damit nicht verbunden.

9.7 Die Einhaltung der Verpflichtungen gemäß Ziffer 9 durch den Kunden ist für uns von wesentlicher Bedeutung und wir behalten uns alle gesetzlichen Rechte im Falle eines Verstoßes vor.

9.8 Der Kunde ist verpflichtet, unseren Verhaltenskodex für Geschäftspartner zu beachten und die darin enthaltenen Anforderungen zu erfüllen.


10. Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Abtretungsverbot, Schriftform und Salvatorische Klausel

10.1 Ausschließlicher Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten ist das für den Sitz der Prym Consumer Europe GmbH zuständige Gericht. Gleichwohl sind wir nach unserer Wahl auch berechtigt, das für den Wohnsitz oder die Niederlassung des Kunden zu-ständige Gericht anzurufen.

10.2 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über den internationalen Warenkauf.

10.3 Der Kunde ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertrag mit uns an Dritte abzutreten. § 354a HGB bleibt hiervon unberührt.

10.4 Soweit in diesen Bedingungen auf ein Schriftformerfordernis abgestellt wird, ist Textform im Sinne von § 126b BGB zur Wahrung der Schriftform ausreichend.

10.5 Sollte eine einzelne Vertragsbestimmung oder ein abtrennbarer Teil einer Vertragsbestimmung nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Wirksamkeit des gesamten Vertrages und der übrigen Bestimmungen davon unberührt.

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